Pflichtexemplare an die Deutsche Nationalbibliothek und Landesbibliotheken
Ein rechtlich wichtiger Punkt, welcher häufig bei uns hinterfragt wird, ist der Versand der gesetzlichen Pflichtexemplare an die Deutsche Nationalbibliothek und die Landesbibliotheken der jeweiligen Bundesländer.
Die Deutsche Nationalbibliothek ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland. Sie hat die für Deutschland einzigartige Aufgabe, lückenlos alle deutschen und deutschsprachigen Publikationen ab 1913, im Ausland erscheinende Germanica und Übersetzungen deutschsprachiger Werke sowie die zwischen 1933 und 1945 erschienenen Werke deutschsprachiger Emigranten zu sammeln, dauerhaft zu archivieren, umfassend zu dokumentieren und bibliografisch zu verzeichnen sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338) legt die Aufgaben und Pflichten der Deutschen Nationalbibliothek fest. Jeder gewerbliche oder nicht gewerbliche Verleger in der Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, von seinen Veröffentlichungen zwei Pflichtexemplare kostenlos an die Deutsche Nationalbibliothek abzuliefern.
Dies bedeutet für jeden Autoren, dass dieser 2 Pflichtexemplare an die Deutsche Nationalbibliothek abgeben muss, sobald ein Titel für den deutschsprachigen Raum verlegt und veröffentlicht wird. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine gewerbliche oder private Publikation handelt. Diese Leistung übernimmt der Twilight-Line Verlag standardmäßig mit jeder Publikation, welche in unserem Hause erscheint, so dass der Autor hiervon befreit ist.
Weiterhin liefern wir mit unserem Standort in Bayern zwei Pflichtexemplare an die zuständige Bayrische Staatsbibliothek und kommen somit unserer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach.
Im Regelfall sind somit alle gesetzlichen Pflichtexemplare von unserer Seite abgedeckt. Im Einzelfall kann es jedoch vorkommen, dass sich eine Landesbibliothek, welche für den Wohnsitz des Autoren zuständig ist, sich direkt an den Autoren wendet und von diesem ebenfalls zwei Pflichtexemplare einfordert.
Mit dem Anschreiben der jeweiligen Landesbibliothek an den Autoren ist dieser gesetzlich dazu verpflichtet, zwei Pflichtexemplare an die für seinen Wohnsitz zuständige Landesbibliothek abzuliefern. Hier kann der Autor, falls dieser angeschrieben worden sein sollte, darauf verweisen, dass bereits 2 Pflichtexemplare an die Bayrische Staatsbibliothek durch den Verlag eingereicht wurden. Sollte die Landesbibliothek jedoch weiterhin auf den Pflichtexemplaren bestehen, sind diese durch den Autoren an die zuständige Landesbibliothek zu überstellen.

